Bundespräsidentenwahl
Der Bundespräsident wird laut Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BpräsWG auf sechs Jahre gewählt und ist das Staatsoberhaupt der Republik Österreich. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Seit 1951 findet die Wahl direkt durch das Volk statt. Er ist neben den Bundesministern, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Landesregierungen ein oberstes Organ der Vollziehung.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Bundespräsidentenwahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist (abgesehen) vom Wahlalter, nach dem jeweiligen Stichtag der Wahl zu beurteilen.
Europawahl
Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Wahlen finden nach Ablauf dieser fünf Jahre wieder für den gleichen Zeitraum statt, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Zeitpunkt festlegt.
Der Wahltermin wird durch Verordnung der Bundesregierung ausgeschrieben und in allen Gemeinden kundgemacht.
Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedsstaat wohnen, können unter gewissen Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedsstaat ihre Stimme abgeben.
Wahlberechtigt ist, wer spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, Österreicherin/Österreicher, Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher oder Unionsbürgerin/Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich und am Stichtag in der Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen ist.
Gemeinde- und Bürgermeisterwahl
Bei den Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen werden die Gemeindevertretung und der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin für die nächsten fünf Jahre gewählt. Vor der Wahl bekommt jede wahlberechtigte Person eine Wahlinformation sowie die Stimmzettel zugeschickt. In der Wahlinformation steht unter anderem, welchem Wahlsprengel man zugeordnet ist, wo sich das Wahllokal befindet und zu welchen Uhrzeiten die Wahl möglich ist.
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl österreichischer Staatsbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in Rankweil seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Landtagswahl
Der Landtag entspricht dem Nationalrat auf Landesebene. Er ist das Landesparlament und einer der beiden essenziellen Teile bei der Kompetenzenteilung der österreichischen Gesetzgebung. Gesetze, welche auf Landesebene gültig sind, müssen im Landtag beschlossen werden.
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag
Nationalratswahl
Bei der Nationalratswahl wird der Nationalrat für die nächsten fünf Jahre gewählt. Der österreichische Nationalrat ist Teil des Parlaments und besteht aus 183 Abgeordneten. Einige seiner wichtigsten Funktionen sind die Gesetzgebung und Kontrollaufgaben, die in Form von Ausschüssen bearbeitet werden.
Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Wählen mit der amtlichen Wahlinformation
Im Normalfall wird den Wählern die Wahlinformation automatisch per Post zugesandt. Die Wahl kann dann am Wahlsonntag im zugeteilten Wahllokal der jeweiligen Gemeinde durchgeführt werden. Ausnahmen davon bilden die Briefwahl mittels Wahlkarte und die Wahl durch den Besuch der Wahlkommission für Gehunfähige.
Volksbegehren
Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürger:innen. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten.
Gegenstand eines Volksbegehrens kann nur eine Angelegenheit sein, für die der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Angelegenheit der Vollziehung oder die Änderung eines Landesgesetzes kann daher nicht mit einem Volksbegehren angeregt werden. Allerdings sind in den Verfassungen aller Bundesländer Landesvolksbegehren vorgesehen.
Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.
Von den mindestens erforderlichen 8.969 Unterstützungserklärungen sind die Unterschriften im Eintragungsverfahren zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.
Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften mit eingerechnet.
Wird die Anmeldung zugelassen, wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) registriert. Ab der Registrierung des Volksbegehrens können Unterstützungserklärungen dafür abgegeben werden. Die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens erhält eine Registrierungsnummer und Zugangsdaten, mittels derer sie/er online abfragen kann wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden.
Volksbegehren können auch mittels einer oder ID Austria online unterschrieben werden. Wenn Sie bereits eine Unterstützungserklärung unterzeichnet haben, ist keine weitere Unterschrift für das Volksbegehren mehr möglich. Mit dem Ende der Eintragungsfrist ist ein Volksbegehren abgeschlossen.
Im Normalfall wird den Wählern die Wahlinformation automatisch per Post zugesandt. Die Wahl kann dann am Wahlsonntag im zugeteilten Wahllokal der jeweiligen Gemeinde durchgeführt werden. Ausnahmen davon bilden die Briefwahl mittels Wahlkarte und die Wahl durch den Besuch der Wahlkommission für Gehunfähige. Weiters kann die Stimmabgabe in einem anderen Wahlbezirk erfolgen.
Wählen mit der Wahlkarte
Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch mittels Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag wegen Ortsabwesenheit oder gesundheitlichen Gründen voraussichtlich verhindert sind.
Wahlkarten können persönlich im Bürgerservice der Marktgemeinde Rankweil mittels der amtlichen Wahlinformation beigefügten Anforderungskarte, per Post, E-Mail oder Online-Antrag beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht möglich. Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Wichtig sind Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Zustelladresse der Wahlkarte, Kopie des Identitätsnachweises (Reisepass, Personalausweis), Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse für Rückfragen.
Die Wahlkarte bitte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (siehe Wahlkarte) portofrei senden oder abgeben. Alle bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangten Wahlkarten fließen in das Gemeindeergebnis ein. Wahlkarten, die nach diesem Zeitpunkt per Post einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Wählerevidenz
Personen, die früher ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde hatten und mittlerweile im Ausland leben, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Um bei Landtagswahlen sowie bei Landes-Volksabstimmungen, -befragungen und -begehren in Vorarlberg mitstimmen zu können, ist ein Antrag auf Eintragung in die Wählerkartei bei jener Vorarlberger Gemeinde erforderlich, in der zuletzt der Hauptwohnsitz gemeldet war. Wer sich bei der Antragstellung oder später zusätzlich für die automatische Zusendung der Wahlkarte entscheidet, erhält diese künftig von selbst zeitnah vor jeder Wahl – ein gesonderter Antrag entfällt damit.
Die Eintragung ist an das Wegzugsdatum gekoppelt: Sie gilt längstens bis zehn Jahre nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland – danach erlischt der Anspruch, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Alle Details und die Online-Formulare finden Sie beim Land Vorarlberg.
Österreichische Staatsbürger:innen mit Hauptwohnsitz im Ausland müssen einen Antrag stellen, um in die Wählerevidenz und/oder die Europa-Wählerevidenz aufgenommen zu werden bzw. darin zu verbleiben. Erst dadurch sind sie bei der Nationalratswahl, der Bundespräsidentenwahl, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie – bei Eintragung in die Europa-Wählerevidenz – bei der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments stimmberechtigt. Eingetragene Personen werden von ihrer Wählerevidenz-Gemeinde über jede ausgeschriebene Wahl informiert und können zusätzlich für zehn Jahre eine automatische Zusendung der Wahlkarte beantragen – ein gesonderter Antrag vor jeder einzelnen Wahl entfällt damit.
Der Antrag ist in der Regel bei jener Gemeinde zu stellen, in der zuletzt ein Hauptwohnsitz in Österreich bestand. Bestand nie ein solcher, richtet sich die zuständige Gemeinde nach dem in der Ausfüllanleitung beschriebenen Anknüpfungspunkt, etwa dem Hauptwohnsitz eines Elternteils oder anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich. Die Eintragung ist zehn Jahre gültig und kann danach für weitere zehn Jahre verlängert werden. Die zuständige Gemeinde informiert rechtzeitig vor Ablauf der Frist darüber.
Alle Details und die Online-Formulare finden Sie unter oesterreich.gv.at.